Die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) ist eine ernste Bedrohung für unsere Demokratie. Um die freiheitliche Demokratie zu schützen, ist es nötig, sofort ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten. Es existiert ein 1.100-seitiges Gutachten des Bundesverfassungsschutzes und ein 1.500-seitiges Gutachten der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF). Die Fakten sind den Verantwortlichen also bekannt und das Gutachten der GFF zeigt, dass ein Parteiverbot der AfD Erfolg verspricht.
Im
Grundgesetz Artikel 21
steht, als Grundlage für ein Parteiverbot:
„(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem
Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig.“
(Art. 21 Abs. 2 GG) und
„(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach
Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher
Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.“
(Art. 21 Abs. 4 GG)
Im Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ist
geregelt, wer Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei
verfassungswidrig ist, stellen kann:
„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei
verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des
Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung
ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des
Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem
Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt
werden. Der Antrag auf Entscheidung über den
Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann
hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine
Partei verfassungswidrig ist, gestellt
werden.“
(§ 43 Abs. 1 BVerfGG)
Das bedeutet, die drei Organe Bundesregeirung, Bundestag oder Bundesrat können ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD beim Bundesverfasungsgericht (BVerfG) beantragen und so einzuleiten. Beschließt die Regierung, unter der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers Freidrich Merz (CDU), ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten, braucht die Regierung dafür also keine Zustimmung des Bundestags oder Bundesrats.
Eine Partei für verfassungswidrig zu erklären, ist einerseits ein Recht dieser drei Staatsorgane. Es ist auch legitim, darüber zu debateiren, ob man diese Recht in anspruch nehmen möchte? Es ist jedoch auch eine Pflicht. Und über diese Pflicht, die „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ (FDGO) vor massgeblicher Beinträchtigung oder gar ihrer Beseitigung zu schützen, kann man nicht debatieren.
Pflicht ist Pflicht! Dieser Pflicht nicht nachzukommen, ist ein akitiver Verrat an unsere Demokratie.
Bei Amtsantrit hat der amtierende Bundeskanzler
Friedrich Merz folgenden Schwur gelistet:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe.“
Deswegen fordern wir Bürger diesem Schwur folge zu leisten und Schaden vom deutschen Volk abzuwenden. Aus dieser Verpflichtung folgt die Pflicht des Kanzlers und der Bundesregierung, ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten.
Da die Fakten (s.o.) ausreichend bekannt sind, gibt es keinen Grund ein Verbotsverfahren gegen dei AfD auch nur noch um einen Tag zu verzögern, oder gar ganz zu blockieren. Das empfinden wir als Verrat und fordern deswegen ein sofortiges Handeln.
In der Nacht vom 9. auf den 10. November fand die „Reichskristallnacht“ statt, ein schrecklicher Pogrom gegen jüdische Menschen. Dieses schreckliche Ereignis, das historsich als der moment gilt, an dem sich die ganze Grausamkeit der Nazis zeigte, Im Gedenken udn als Warung, was Faschismus bedeuet, setzten wir den 9. November 2026 als Stichtg, bis zu dem die Bundesregierung spätesten ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD beim Bundesverfasungsgericht beantragen soll.
Am 23. März 2027 jährt sich der Beschluss des sogenannten Ermächtigungsgesetzes (Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) zum 94. Mal. Dieses Datum sehen wir symbolisch als mahnende Frist. Sollten die Verantwortlichen ihrer Pflicht bis dahin nicht nachgekommen sein, müssen wir davon ausgehen, dass sich die Geschichte auf fruchtbarste Weise wiederholt.
Für das Ermächtigunsgesetz war eine ⅔-Mehrheit nötig, über die die NSDAP und die ebenfalls rechte DNVP alleine nicht verfügten. Für das Ermächtigunsgesetz, und damit das faktiche Ende der Demokratie der Weihmarer Republik, stimmten:
Das sind die vier Parteien, ohen deren Stimmen, ohne die die Machtergreifung unmöglich gewesen wäre. Es handelte sich also viel mehr um eine Machtübergabe an die rehen Parteien NSDAP und DNVP durch die christlichen Konservativen vom Zenturm und der BVP.
Geschlossen dagegen stimmte nur die SPD (Sozialdemokratische Partei Deutschlands) und KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) war zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Parlament gedrängt.
Von 1930 an stand genau diese Frage im Raum, ob man die NSDAP verbieten solle? Man entschied sich dagegen und wollte die Nazis stattdessen politisch stellen. Und aus heutiger Sicht wissen wir, wie fatal diese Fehlentscheidung letztlich war! Deswegen ist es heute unverantwortlich, die AfD heute wider „nur“ politisch stellen zu wollen. Was man damals nicht sicher wusste, ist heute bekannt und vorhersehbar: Das wird nicht funktionieren.