Partei­verbots­verfahren der AfD jetzt sofort!

Die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) ist eine ernste Bedrohung für unsere Demokratie. Um die freiheitliche Demokratie zu schützen, ist es nötig, sofort ein Partei­verbots­verfahren gegen die AfD einzuleiten. Es existiert ein 1.100-seitiges Gutachten des Bundes­verfassungs­schutzes und ein 1.500-seitiges Gutachten der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF). Die Fakten sind den Verantwortlichen also bekannt und das Gutachten der GFF zeigt, dass ein Parteiverbot der AfD Erfolg verspricht.

Rechtliches Prozedere des AfD-Verbots

Im Grundgesetz Artikel 21 steht, als Grundlage für ein Parteiverbot:
„(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
(Art. 21 Abs. 2 GG) und
„(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
(Art. 21 Abs. 4 GG)

Im Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ist geregelt, wer Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, stellen kann:
„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.“
(§ 43 Abs. 1 BVerfGG)

Das bedeutet, die drei Organe Bundesregeirung, Bundestag oder Bundesrat können ein Partei­verbots­verfahren gegen die AfD beim Bundesverfasungsgericht (BVerfG) beantragen und so einzuleiten. Beschließt die Regierung, unter der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers Freidrich Merz (CDU), ein Partei­verbots­verfahren gegen die AfD einzuleiten, braucht die Regierung dafür also keine Zustimmung des Bundestags oder Bundesrats.

Recht oder Pflicht?

Eine Partei für verfassungswidrig zu erklären, ist einerseits ein Recht dieser drei Staatsorgane. Es ist auch legitim, darüber zu debateiren, ob man diese Recht in anspruch nehmen möchte? Es ist jedoch auch eine Pflicht. Und über diese Pflicht, die „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ (FDGO) vor massgeblicher Beinträchtigung oder gar ihrer Beseitigung zu schützen, kann man nicht debatieren.

Pflicht ist Pflicht! Dieser Pflicht nicht nachzukommen, ist ein akitiver Verrat an unsere Demokratie.

Forderung!

Bei Amtsantrit hat der amtierende Bundeskanzler Friedrich Merz folgenden Schwur gelistet:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

Deswegen fordern wir Bürger diesem Schwur folge zu leisten und Schaden vom deutschen Volk abzuwenden. Aus dieser Verpflichtung folgt die Pflicht des Kanzlers und der Bundesregierung, ein Partei­verbots­verfahren gegen die AfD einzuleiten.

Wann?

Da die Fakten (s.o.) ausreichend bekannt sind, gibt es keinen Grund ein Verbotsverfahren gegen dei AfD auch nur noch um einen Tag zu verzögern, oder gar ganz zu blockieren. Das empfinden wir als Verrat und fordern deswegen ein sofortiges Handeln.

In der Nacht vom 9. auf den 10. November fand die „Reichskristallnacht“ statt, ein schrecklicher Pogrom gegen jüdische Menschen. Dieses schreckliche Ereignis, das historsich als der moment gilt, an dem sich die ganze Grausamkeit der Nazis zeigte, Im Gedenken udn als Warung, was Faschismus bedeuet, setzten wir den 9. November 2026 als Stichtg, bis zu dem die Bundesregierung spätesten ein Partei­verbots­verfahren gegen die AfD beim Bundesverfasungsgericht beantragen soll.

Am 23. März 2027 jährt sich der Beschluss des sogenannten Ermächtigungsgesetzes (Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) zum 94. Mal. Dieses Datum sehen wir symbolisch als mahnende Frist. Sollten die Verantwortlichen ihrer Pflicht bis dahin nicht nachgekommen sein, müssen wir davon ausgehen, dass sich die Geschichte auf fruchtbarste Weise wiederholt.

 

Wie kam es 1933 zur Macht­er­greifung?

Für das Ermächtigunsgesetz war eine ⅔-Mehrheit nötig, über die die NSDAP und die ebenfalls rechte DNVP alleine nicht verfügten. Für das Ermächtigunsgesetz, und damit das faktiche Ende der Demokratie der Weihmarer Republik, stimmten:

  • NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei)
  • Zentrum (Deutsche Zentrumspartei)
  • DNVP (Deutschnationale Volkspartei)
  • BVP (Bayerische Volkspartei)

Das sind die vier Parteien, ohen deren Stimmen, ohne die die Machtergreifung unmöglich gewesen wäre. Es handelte sich also viel mehr um eine Machtübergabe an die rehen Parteien NSDAP und DNVP durch die christlichen Konservativen vom Zenturm und der BVP.

Geschlossen dagegen stimmte nur die SPD (Sozialdemokratische Partei Deutschlands) und KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) war zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Parlament gedrängt.

 

Nazis verbieten oder politisch stellen?

Von 1930 an stand genau diese Frage im Raum, ob man die NSDAP verbieten solle? Man entschied sich dagegen und wollte die Nazis stattdessen politisch stellen. Und aus heutiger Sicht wissen wir, wie fatal diese Fehlentscheidung letztlich war! Deswegen ist es heute unverantwortlich, die AfD heute wider „nur“ politisch stellen zu wollen. Was man damals nicht sicher wusste, ist heute bekannt und vorhersehbar: Das wird nicht funktionieren.